Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Dr. Kern,
Der Stadtrat wolle beschließen:
Die Stadt Ingolstadt beziehungsweise die IFG Ingolstadt unterrichten den Stadtrat in öffentlicher Sitzung über die Vertragsbestandteile hinsichtlich eventueller Altlastenregelungen zum:
1. Kauf des sogenannten Weinzierl-Geländes im Jahr 1990 durch die IFG.
2. Kauf des oben genannten Geländes am 1.12.2002 durch die Stadt Ingolstadt.
Begründung:
Nach Aussage der Verwaltung in der Stadtratssitzung vom 20.11.2025, zur Beschlussvorlage V0811/25, wird die Beseitigung von Altlasten im Boden einen Millionenbetrag erfordern.
Zur Frage in der Stadtratssitzung am 20.11.2025, wer diese Kosten zu tragen habe, teilte die IFG Geschäftsführung der AfD-Stadtratsfraktion folgendes mit:
„Die Prüfung hat ergeben, dass die Stadt Ingolstadt das ehemalige Weinzierl-Gelände mit Besitzübergang 01.12.2002 von der IFG gekauft „wie es steht und liegt“. Konkret heißt es im Vertrag: „Der Verkäufer weist den Käufer darauf hin, dass für die Vertragsflächen ein Altlastenverdacht besteht. Die Beseitigung von etwaigen Altlasten und sonstigen Bodenverunreinigungen ist alleinige Sache des Käufers auf dessen Kosten. Ausgleichsansprüche, insbesondere nach dem Bodenschutzgesetz, werden gegenseitig ausgeschlossen. Damit ist die IFG hier nicht in der Haftung.“Damit werden sich im Anschluss verschiedene Fragen stellen, die die AfD-Stadtratsfraktion nach Offenlegung der Altlastenregelungen dem Stadtrat bzw. der Verwaltung vorliegen wird.
Zur aktuellen Diskussion über die weitere Nutzung dieser Fläche sowie Gebäude sei daran erinnert, dass das Bundesbodenschutzgesetz seit dem 1. März 1999 in Kraft ist, als Teil des Umweltrecht.
Dabei ist das Verursacherprinzip ein Grundprinzip in Deutschland und Europa, d.h. der Verursacher ist auch für die Kosten der Beseitigung oder Sanierung verantwortlich.
Weiter heißt es:
„Dieses Prinzip soll dazu beitragen, dass Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden und die Kosten für die Sanierung nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt werden.“
Parallel zu diesem aktuellen Fall stellen sich mehrere Fragen, zum Beispiel warum im „Fall Weinzierl“ und IFG durch Vertrag vor 1990 und insbesondere 2002 dieser Grundsatz eventuell nicht angewandt wurde.
Die AfD-Stadtratsfraktion behält sich vor, dass sie zum Inhalt der beiden Kaufverträge (Altlastenregelungen) des sog. Weinzierl-Geländes die Rechtsaufsicht in Anspruch nehmen wird.
Zum Antrag als PDF.
